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Donnerstag, 21 November 2024
17 Sep 2022
Rhein-Kreis Neuss - Vor dem Hintergrund der erheblich gestiegenen Heizkosten und der zu erwartenden hohen Jahresabrechnungen weist der Rhein-Kreis Neuss darauf hin, dass auch Betroffene, die keine Sozialleistungen beziehen, einen Anspruch auf Übernahme des Nachzahlungsbetrags haben könnten. „Denn bei Personen, die wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im laufenden Leistungsbezug stehen, kann durch die Aufwendungen für Heizkosten im Monat der Fälligkeit des Nachzahlungsbetrags Hilfebedürftigkeit entstehen“, berichten die Fachleute der Verwaltung.
Die Bedarfe eines jeden Monats werden jeweils den Bedarfsdeckungsmöglichkeiten dieses Monats gegenübergestellt. Bei einer Unterdeckung entsteht ein Leistungsanspruch. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person in diesem Zeitraum den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten kann. Es wird daher geprüft, ob in diesem Zeitraum grundsätzlich eine Leistungsberechtigung nach den Sozialgesetzbüchern II oder XII besteht.
Die Anspruchsberechtigung kann also auch gegeben sein, wenn man nur kurzzeitig, zum Beispiel nur für den Monat der Fälligkeit der Heizkostennachzahlung, leistungsberechtigt ist. Nachzahlungen gehören zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Daher besteht ein etwaiger Anspruch bezogen auf die Nachzahlungsforderung auch nur im Monat der Fälligkeit. Die Abrechnung muss der zuständigen Behörde aus diesem Grund spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitsmonats vorgelegt werden. Zuständig ist das Jobcenter (bei erwerbsfähigen Personen) beziehungsweise das örtliche Sozialamt.
Personen, die bereits Sozialleistungen beziehen, legen die Jahresabrechnungen ohnehin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht regelmäßig vor. Es folgt automatisch eine Überprüfung dahingehend, ob die Nachforderung eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt, die zu einer Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids im Sinn der Übernahme des Nachzahlungsbetrags führt.
Bevor ein möglicher Antrag zur Übernahme der Heizkostennachzahlung beim zuständigen Jobcenter beziehungsweise beim örtlichen Sozialamt gestellt wird, rät der Rhein-Kreis Neuss zur Kontaktaufnahme mit dem Energieanbieter, um gegebenenfalls über die Möglichkeit des Abschlusses einer individuellen Zahlungsweise zur Begleichung der Nachzahlungsforderung zu sprechen.
Sollten Personen, die Einkommen erzielen, aufgrund erhöhter monatlicher Abschlagszahlungen ihren Lebensunterhalt nicht mehr vollständig aus eigenen Kräften sicherstellen können, kann sich ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ergeben.
Quelle-Bild: Rhein-Kreis Neuss/ Getty Images 1343806228