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Donnerstag, 21 November 2024
27 Mai 2021
Rhein-Kreis Neuss - Ab dem morgigen Freitag den 28. Mai treten die Regelungen der neuen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Die Verordnung sieht dabei Regelungen in 3 Inzidenzstufen vor. Die Inzidenzstufe 1 gilt für Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tage-Inzidenz dauerhaft bei höchstens 35 vorliegt. Die Inzidenzstufe 2 greift, wenn der Wert bei über 35, aber höchstens 50 liegt, die Inzidenzstufe 3 bei über 50 bis höchstens 100. Liegt die 7-Tages-Inzidenz über 100, greifen weiterhin die Regelungen der bundesweiten Corona-Notbremse.
„Dank der zuletzt stark rückläufigen Infektionszahlen ist es möglich, weitere Einschränkungen aufzuheben und insbesondere klare Perspektiven für künftige Öffnungen aufzuzeigen“, begrüßt Landrat Hans-Jürgen Petrauschke den Fahrplan der Landesregierung. „Es gilt mit der neu gewonnenen Freiheit aber Verantwortungsvoll umzugehen und mit gesundem Menschenverstand darauf zu achten, Infektionsgefahren möglichst gering zu halten. Wir sind auf einem guten Weg, aber die Pandemie wird uns noch länger begleiten“, mahnt Petrauschke zur Vorsicht und warnt vor einem möglichen Neuanstieg der Infektionen.
Für den Rhein-Kreis Neuss gilt aktuell die Inzidenzstufe 3. Diese sieht folgende Regelungen vor:
Allgemeine Kontaktbeschränkung:
Erlaubt sind im öffentlichen Raum Treffen von einer unbegrenzten Personenzahl aus maximal zwei Haushalten. Bei Treffen von ausschließlich vollständig Geimpften oder Genesenen sowie der Nutzung von Spielplätzen durch Kinder gibt es keine Personenbegrenzung.
Bildungsangebote außerhalb von Schulen:
Erlaubt ist Präsenzunterricht in Innenräumen ohne eine Begrenzung der Personenzahl. Ein Negativtest ist erforderlich. Musikunterricht ist in Innenräumen mit Gesang und Blasinstrumenten für höchsten 5 Personen mit Negativtest zulässig.
Kinder- und Jugendarbeit:
Zulässig sind Gruppenangebote in Innenräumen mit 10 jungen Menschen, im Freien mit 20. Es gibt keine Altersbegrenzung, ein Negativtest ist erforderlich. Ferienangebote und Ferienreisen sind mit Negativtest möglich.
Kultur:
Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnlichen Kultureinrichtungen sowie die Durchführung von Konzerten und Aufführungen in und von Theatern, Opern und Konzerthäusern sowie Kinos ist unter den in der Verordnung definierten Voraussetzungen grundsätzlich wieder erlaubt. Im Freien gilt eine Obergrenze von höchstens 500, in Innenräumen von höchstens 250 Personen. Es sind zwingend ein Sitzplan im Schachbrettmuster sowie ein vorheriger Negativtest erforderlich.
Sport:
Außensport ist auf und außerhalb von Sportanlagen mit bis zu 25 Personen im Alter von bis zu 18 Jahren erlaubt. Für kontaktfreien Außensport gilt dies altersunabhängig. Im Freien sind bis zu 500 Zuschauer mit Negativtest und Sitzplan zulässig. Es gibt keine prozentuale Kapazitätsbegrenzung. Freibäder sind für die Sportausübung mit Negativtest geöffnet, Liegewiesen dürfen nicht genutzt werden.
Einzelhandel, der nicht zur Grundversorgung zählt:
Geöffnet ohne Pflicht zur Terminvereinbarung und ohne Negativtest. Erlaubt ist ein Kunde pro 20 Quadratmeter.
Gastronomie:
Zulässig ist die Öffnung der Außengastronomie mit Negativtest und Platzpflicht. Es gibt kein Umkreis-Verzehrverbot mehr.
Freizeit- und Vergnügungsstätten:
Erlaubt ist die Öffnung kleinerer Außen-Einrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, ein Negativtest ist erforderlich. Bei Ausflugsfahrten mit Schiffen und ähnlichem sind Außenbereiche mit Negativtest zulässig.
Beherbergung/Tourismus:
Zulässig sind Übernachtungen bei vollständiger Selbstversorgung (Ferienwohnungen, Camping, Wohnmobile) mit Negativtest. Hotels dürfen ohne Kapazitätsbegrenzung auch für private Übernachtungen mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie öffnen. Ein Negativtest ist erforderlich. Bei mehrtägigem Aufenthalt muss dieser alle drei Tage vorgelegt werden. Busreisen sind mit Negativtest auf eine Kapazitätsbegrenzung von 60 Prozent gegrenzt, falls nicht ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen oder alle Atemschutzmasken tragen.
Messen und Märkte:
Messen und Ausstellungen sind mit einer Begrenzung auf einen Besucher pro 7 Quadratmeter der für Besucher zugänglichen Fläche sowie eines der unteren Gesundheitsbehörde vorab vorzulegenden Hygienekonzeptes zulässig. In geschlossenen Räumen ist ein Negativtest erforderlich.
Allgemein gilt:
Vollständig Geimpfte und Genesene sind den negativ getesteten Personen in allen Bereichen gleichgestellt. Als vollständig Geimpft gilt auch ein Genesener mit einer Impfdosis. Negativtests sind nur von zugelassenen Schnellteststellen gültig und dürfen nicht älter als 48 Stunden sein. Eine Übersicht über die Schnellteststellen im Rhein-Kreis Neuss ist unter www.rhein-kreis-neuss.de/schnelltest verfügbar. Selbsttests sind nicht zulässig.
Sowohl für Genesene als auch für Geimpfte haben die allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln wie das Tragen einer Maske oder Einhalten von Abständen weiterhin Bestand.
Die Zuordnung eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.
Im Rhein-Kreis Neuss liegt die 7-Tages-Inzidenz seit dem gestrigen Mittwoch, 26. Mai unter 50. Am kommenden Montag, 31. Mai könnte diese an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterhalb dieser Schwelle liegen. Dann würden ab Mittwoch, 2. Juni die Regelungen der Inzidenzstufe 2 gelten.
Eine Übersicht über die in NRW gültigen Corona-Schutzregeln ist im Internet unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zu finden.
Quelle-Foto: Rhein-Kreis Neuss/Getty Images