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Donnerstag, 21 November 2024
16 Apr 2021
Rhein-Kreis Neuss - Der Rhein-Kreis Neuss hat seine Allgemeinverfügung verlängert, nach der ein negatives Schnelltest-Ergebnis erforderlich ist, um bestimmte Geschäfte besuchen und Angebote wahrnehmen zu dürfen. Somit macht der Rhein-Kreis Neuss weiterhin von der Test-Option Gebrauch. Die Allgemeinverfügung wurde zunächst bis zum 26. April verlängert.
Zum Hintergrund: Bei Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz seit mindestens drei Tagen in Folge über dem Wert von 100 liegt, so wie es im Rhein-Kreis Neuss der Fall ist, ist von der Landesregierung grundsätzlich die so genannte Corona-Notbremse vorgesehen.
Mit der Test-Option, die der Rhein-Kreis Neuss nutzt, ist wie bisher Folgendes mit einem bestätigten negativen Schnelltest möglich:
-Zutritt zu Bibliotheken und Archiven, Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitsport von Kindern in Gruppen von maximal 20 Personen,
-Besuch von zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks.
-Außerdem gilt die Regelung für Geschäfte, die aktuell per Click & Meet betreten werden dürfen. Sie gilt ebenso für Handwerks- und Dienstleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel kosmetische Maniküre, Massagen, Tätowierung und Piercen.
Für diese Beschäftigten gilt weiterhin, dass sie alle zwei Tage einen bestätigten negativen Schnelltest benötigen. Auch alle weiteren Schutzmaßnahmen und Hygienevorschriften bleiben wie bekannt bestehen.
Die aktuelle Allgemeinverfügung des Rhein-Kreises Neuss ist im Internet unter www.rhein-kreis-neuss.de/bekanntmachungen einsehbar. Eine zusammenfassende Erläuterung findet sich über den Internet-Link www.rhein-kreis-neuss.de/corona-faq.
Quelle-Grafik: Rhein-Kreis Neuss/1288707581_GettyImages